15. Juli 2024 • Aktuelles • Stellungnahme
BNN-Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Aktualisierung des Mindeststandards für recyclinggerechtes Verpackungsdesign (2024)
Der Bundesverband Naturkost Naturwaren e.V. vertritt Hersteller, Groß- und Einzelhändler der Bio-Branche. Den Entwurf für den neuen Mindeststandard und die damit verbundenen Änderungen haben wir zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich heißen wir als Verband, der sich gemeinsam mit seinen Mitgliedern intensiv mit nachhaltiger Verpackung beschäftigt, einen Ansatz gut, der das Recycling fördert, was bedeutet,
- dass Verpackungen recycelfähig sein müssen,
- dass die benötigte Recyclinginfrastruktur zur Verfügung steht
- dass es einen funktionierenden Markt für Sekundärrohstoffe gibt.
Der Entwurf enthält einige Punkte, zu denen wir uns gerne äußern möchten:
1. Mit dem Einzelnachweis muss sich der Inverkehrbringer von seinem dualen System nachweisen lassen, dass die lizenzierte Verpackungsmenge auch tatsächlich einem hochwertigen werkstofflichen Recycling zugeführt wird. Da davon auszugehen ist, dass derzeit nicht für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ausreichend große Äquivalenzmengen vorhanden sind, bedeutet dies in der Praxis: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – ein Prinzip, das keinen Zusammenhang zur Recyclingfähigkeit eines Wertstoffs darstellt.
2. Was z. B. PET-Monoschalen betrifft, so können diese nach Stand der Technik mittlerweile problemlos recycelt werden. Sie müssen aber nach dem aktuellen Entwurf des Mindeststandards 2024 immer noch mit einem Einzelnachweis versehen werden, da ausreichende Kapazitäten fehlen. Dieser Umstand ist jedoch nicht den Unternehmen anzulasten, die diese Verpackung einsetzen. Bewertet wird hier die kommerzielle Recyclingfähigkeit in Deutschland, nicht die technische. Das Problem für diese Unternehmen ist, dass die bescheinigte Recyclingfähigkeit immer öfter eine Voraussetzung für die Listung im Lebensmittelhandel wird. Obwohl PET-Monoschalen technisch gut recycelbar sind, gibt es derzeit noch nicht genug Recyclingkapazitäten. Mit einem zusätzlichen Anreiz zum Ausbau der Recyclinginfrastrukturen durch höhere Recyclingquoten für die dualen Systeme/Recycler müsste auch die technische Recyclingfähigkeit als Voraussetzung für die Bescheinigung der „Recyclingfähigkeit“ greifen.
3. Der Mindeststandard sollte nicht ausschließlich die Sicht der dualen Systeme/Recycler abbilden, sondern die Gesamtsituation des Marktes im Blick haben. Der Mindeststandard hat eine Lenkungswirkung auf den Gesamtmarkt und sollte diese nutzen, um Unternehmen in ihren Bemühungen der Umstellung auf technisch recycelbare Verpackung zu unterstützen.
4. Im vorliegenden Entwurf werden die „Referenzanwendungen“ neu eingeführt. Dieser Begriff wird an keiner Stelle definiert. Nicht selbsterklärend sind in diesem Zusammenhang auch Spritzgussprodukte, die als Referenzanwendung für Folien genannt werden, denn für Folien existiert kein Spritzgussverfahren.
5. Ein weiterer nicht definierter Begriff ist „Thermoformen“. Hier sollte eindeutig geklärt werden, ob damit ggf. das „Tiefziehen“ im Gegensatz zu Blasformen gemeint ist (vgl. auch DIN 8580 (Terminologie der Fertigungsverfahren)).
6. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in Spalte 6 der Tabelle in Anhang 1, wo im aktuell geltenden Mindeststandard Polyolefine als 'PO-Anteil' zusammengefasst werden, im neuen Entwurf spezifische Wertstoffe aufgeführt sind, die u.U. nicht das vollständige Spektrum umfassen.
7. Damit Unternehmen die von ihnen verwendete Verpackung bestimmten Fraktionsnummern zuordnen können, braucht es Transparenz, welche Verpackung durch welche Fraktionsnummer abgebildet wird. Momentan existiert hierzu noch kein offizielles Dokument.