Verbraucher*innen erwarten von Lebensmitteln im Naturkostfachhandel weitestgehende Naturbelassenheit. Dazu zählt auch, dass für den guten Geschmack nur natürliche Substanzen verwendet werden. Der Einsatz von Aromen, wie er für Bio-Lebensmittel erlaubt ist, entspricht jedoch oft nicht dem Anspruch der Verbrauchenden an naturbelassene Lebensmittel.
Nach der neuen EU-Öko-Verordnung (Nr. 2018/848) sind natürliche Aromen aus dem namensgebenden Rohstoff und Extrakte in Bio-Lebensmitteln einsetzbar. Vor der Revision waren auch „natürliche Aromen“ zugelassen, die zwar aus der Natur stammen müssen, aber nicht zwingend aus Lebensmitteln. Sie können mit Hilfe von enzymatischen oder mikrobiologischen Verfahren aus jeglichen Rohstoffen hergestellt werden, die in der Natur vorkommen.
Daher verständigten sich die BNN-Mitglieder 2004 mit der BNN-Aromenempfehlung auf eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Leitlinie, nach der Bio-Lebensmittel vorrangig mit Bio-Lebensmitteln oder Bio-Aromaextrakten aromatisiert werden. Seitdem setzt die BNN-Aromenempfehlung mit ihrer übersichtlichen Kategorisierung nach Qualitäten einen hohen Standard für die Verwendung von Aromen im Naturkosthandel und schafft Transparenz und Orientierung für alle Handelsstufen.
Für die herstellenden Unternehmen im BNN e.V. gilt die Empfehlung für den Einsatz von Aromen und für deren Kennzeichnung in Stammdatenportalen wie z.B. Data NatuRe. Die Großhandelsunternehmen im Verband informieren über die entsprechenden Kennzeichnungen in ihren Preislisten. Diese Transparenz unterstützt den Naturkosteinzelhandel bei der Beratung zu eingesetzten Aromen.