Änderungen im EU-Bio-Recht ab dem 1.1.2022

01. Dezember 2021 Aktuelles

Eu Flagge vor Gebäude
Bild: www.istockphoto.com

Ab dem 1. Januar 2022 gilt die neue EU-Öko-Verordnung. Sie beinhaltet auch neue Regelungen für Salz, Aromen, Heilkräutertees und ätherische Öle.

Einen europäischen Rechtsrahmen für die Bio-Erzeugung und Bio-Lebensmittel gibt es schon seit 1991. Seitdem wurde das EU-Bio-Recht ständig weiterentwickelt. Die letzte Revision leitete die EU-Kommission 2014 ein. Im Juni 2018 wurde die neue EU-Öko-Basisverordnung verabschiedet. Es folgten zahlreiche Detailregelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung. Mit einem Jahr Verspätung gilt die neue EU-Öko-Verordnung nun ab dem 1. Januar 2022.

Der Weg zum neuen Bio-Recht war weit. Zahlreiche Bio-Akteure und Organisationen wie der BNN haben sich in den letzten Jahren intensiv in den Prozess eingebracht. Für das BNN-Team bedeutete es ungezählte Stunden an Gesprächen mit Politiker*innen und Unternehmen, an inhaltlichen Analysen und Überzeugungsarbeit. Damit hat sich der BNN u.a. erfolgreich dafür eingesetzt, den ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission für einen Bio-Pestizid-Grenzwert zu verhindern. Statt-
dessen wird nun ein Verfahren aus Vorsorgemaßnahmen eingeführt, dass Pestizidkontaminationen künftig besser verhindert. Darüber hinaus wird der Umgang mit Pestizidnachweisen konkreter reglementiert.

Bio-Salz

Neu ist auch, dass der Geltungsbereich der Verordnung auf landwirtschaftsnahe Erzeugnisse sowie einige Produkte, die weder Lebensmittel noch Futtermittel sind, ausgeweitet wird. So werden Verbraucher*innen ab Januar 2022 auch Bio-Salz mit dem bekannten EU-Bio-Logo einkaufen können. Zwar umfasst die EU-Öko-Verordnung noch keine genaueren Regeln, was Bio-Salz auszeichnet, aber sie ermöglicht den EU-Mitgliedsstaaten selbst, nationale Bio-Salz-Standards zu schaffen. In verarbeiteten Produkten darf allerdings weiterhin Salz ohne Bio-Zertifizierung verwendet werden. Das gilt auch für die BNN-Sortimentsrichtlinien für den Einzelhandel. Für Salz als Monoprodukt wird
hier übergangsweise „konventionelles” Salz ebenfalls erlaubt bleiben.

Aromatisierung

Nach neuem Bio-Recht dürfen nur noch Aromaextrakte und natürliche Aromen aus dem namensgebenden Rohstoff in Bio-Lebensmitteln eingesetzt werden. Ein Beispiel: Der Geschmack von Erdbeeraroma muss zu 95 Prozent aus Erdbeeren stammen – die restlichen 5 Prozent dürfen auch andere natürliche Aromastoffe enthalten, die aber nur zur geschmacklichen Abrundung dienen. Damit ist zum Beispiel Vanillearoma, das mikrobiologisch auch aus Holzresten hergestellt wird, in Bio-
Produkten nicht mehr erlaubt. Der Fachhandel war – wie auch die Aromenempfehlung des BNN – den Regeln voraus und hatte schon früh die Qualität der eingesetzten Aromen im Blick. Daher wird es bei den meisten aromatisierten Produkten – abgesehen von Süßwaren – kaum Änderungen geben.
Tee aus Heilkräutern Heilkräutertees fielen bislang nicht unter die EU-Öko-Verordnung, da sie als freiverkäufliche Arzneimittel gelten. Durch den neuen Geltungsbereich im EU-Bio-Recht können Heilkräutertees nun ab dem 1. Januar 2022 auch das Bio-Siegel tragen. Das Logo ist allerdings kein
Muss, da es nur bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend ist.

Ätherische Öle

Auch ätherische Öle können künftig bio-zertifiziert werden. Das schließt ebenfalls ätherische Öle ein, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sondern für die Kosmetik oder zur Raumbeduftung verwendet werden. Diese Produkte müssen dann den Kontrollstellen-Code tragen. Die Kennzeichnung von ätherischen Ölen mit dem EU-Biosiegel und der Herkunftsangabe ist nur dann notwendig, wenn es sich um vorverpackte Lebensmittel handelt.

Text:Karin Wegner, René Neumann