10. Dezember 2014 • Aktuelles
Die Kennzeichnung von Allergenen für lose Ware im stationäre Einzelhandel wird mit der Lebensmittelinformations-Verordnung und der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 28.11.2014 neu geregelt.
Zusätzlich hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine nationale Verordnung zur Kennzeichnung loser Ware erlassen, die stationäre Einzelhändler ebenfalls unmittelbar betreffen wird.
Die neuen Kennzeichnungsregeln von Allergenen für nicht vorverpackte Lebensmittel („lose Ware“) betreffen beispielsweise an der Theke erhältliche Backwaren, Produkte im Bistro/Mittagstisch oder in der Frischetheke oder für Selbstbedienung vorverpackte Ware (z.B. Käse).
Eine Tabelle, die darstellt, wie die rechtliche Systematik die lose Ware einteilt finden Siehier.
Bei vorverpackten Waren wird zwischen solchen zum unmittelbaren und zum nicht-unmittelbaren (mittelbaren) Verkauf unterschieden.
„Unmittelbar“ ist rechtlich nicht definiert, es gibt unterschiedliche Auslegungen, ob unmittelbar Verkauf am selben Tag des Verpackens oder ggf. auch noch Verkauf am Folgetag meint. Folgend erläutern wir im Überblick die Regelungen zu den drei verschiedenen Feldern, die sich aus der Tabelle ergeben.
1. Für Lebensmittel, die
auf Kundenwunsch verpackt werden (z.B. Brot/Backwaren, Käse/Wurst an der Frischetheke),
für unmittelbaren Verkauf an der Bedientheke vorverpackt werden (z.B. Käse an der Frischetheke, der für Verkauf am selben Tag (ggf. noch Folgetag) vorverpackt wird) oder
unverpackt abgegeben werden (z.B. Bistro, Mittagstisch)
(Tabellenfeld unten links) gilt folgendes: Es müssen nur die Allergene angegeben werden.
Dabei geht es um Allergene, die als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff im Lebensmittel enthalten sind, nicht um Kreuzkontamination beispielsweise über Mehl-Stäube. Die LMIV sieht eine schriftliche Allergeninformation vor, aber Mitgliedstaaten dürfen eigene Regelungen aufstellen. Das BMEL macht davon Gebrauch. Das endgültige nationale Gesetz ist noch nicht veröffentlicht, aber das BMEL hat eine Vorläufige Ergänzungsverordnung zur LMIV (Vorl.LMIEV) veröffentlicht, der am 28.11.2014 im Bundesrat zugestimmt wurde, um jetzt schon die Allergenkennzeichnung loser Ware wie folgt zu regeln:
Die Information zu Allergenen kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gegeben werden, sie muss jeweils vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels erfolgen.
Wird die Information schriftlich gegeben, so gilt folgendes:
Die Information zu allergenen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen darf erfolgen per:
> Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
> Im Bistro auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch über Fuß- oder Endnoten)
> Aushang in der Verkaufsstätte
> Ausliegende Kladden, Computerterminals oder andere schriftliche oder elektronische Medien, sofern diese für den Kunden unmittelbar und leicht zugänglich sind. Zudem muss per Aushang darauf hingewiesen werden, wie die Allergeninformation gegeben wird.
Wird die Information mündlich gegeben, so gilt folgendes:
Die Information muss dem Kunden auf seine Nachfrage hin unverzüglich gegeben werden.
Es muss eine schriftliche Dokumentation der verwendeten allergenen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe vorliegen. Diese Dokumentation muss für die Behörde und auch für den Kunden auf Nachfrage leicht zugänglich sein. Gemäß den Erläuterungen zur Vorl.LMIEV sollen keine hohen Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden. Denkbar ist beispielsweise die Dokumentation über eine Tabelle durch Ankreuzen des betreffenden Allergens oder der Ausdruck einer elektronisch vorgehaltenen Dokumentation.
In der Verkaufsstätte muss per Aushang darauf hingewiesen werden, dass die Allergeninformation mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist. Einen beispielhaften Satz dazu, den ein BNN-Mitglied bereits mit mehreren Lebensmittelüberwachungen abgestimmt finden Sie in der Datei „Präsentation Kennzeichnung loser Ware“ auf Seite 25 (Gesamtpräsentation für BNN-Mitglieder kann im Mitgliederbereich abgerufen werden).
Als Allergene werden dabei folgende in Anhang II der LMIV aufgelisteten Zutaten/Verarbeitungshilfsstoffe gesehen, und auch die meisten daraus gewonnenen Erzeugnisse (wie z.B. Nussöle, Marzipan, Nougat):
Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte (Nüsse und Mandeln), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere.
Keine Allergeninformation ist vorgesehen, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels bereits auf das Allergen hinweist, beispielsweise „Dinkelbrot“. Bislang ging die Lebensmittelüberwachung davon aus, dass Kunden bei Käse wissen, dass sie Milch enthält, so dass auf Milch als Allergen nicht noch separat hinzuweisen ist.
Für die Weitergabe der Informationen ist der Hersteller verantwortlich – gerade bei kleinen, regionalen Bäckern oder Käsereien kann es zur Vorbereitung sinnvoll sein, dass Sie aktiv mit diesen Lieferanten in Austausch treten, dass und wie Sie die Allergeninformation erhalten können. Zudem können Sie schon Hinweisschilder mit dem Hinweis auf mündliche Allergeninformation oder schriftliche Allergeninformation über Kladden/Computer vorbereiten, sofern Sie diese Informationswege wählen. Wichtig ist auch das Einbinden und die Schulung der Mitarbeiter zu den kommenden Regeln (wo liegt die schriftliche Information? Was muss bei Nutzung von Schildern auf den Schildern stehen?)
2. Bei Lebensmitteln, die für mittelbaren Verkauf vorverpackt werden (rechte Spalte in der Tabelle), gilt die Lebensmittelinformations-Verordnung vollständig. Eine Übersicht über die Pflichtangaben finden Sie in der Datei „Präsentation Kennzeichnung loser Ware“ ab Seite 9-12 (Gesamtpräsentation für BNN-Mitglieder finden Sie im Mitgliederbereich).
In der LMIV lohnt sich immer das Suchen nach Ausnahmen: Beispielsweise können Lebensmittel von lokalen Hoflieferanten von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung, die zu Ende 2016 kommt, ausgenommen sein (… „Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben“ im Anhang V der LMIV).
In der LMIV ist aber nicht nur das „Was“ sondern auch das „Wie“ geregelt: Die Pflichtinformationen müssen gut sichtbar, gut lesbar und nicht verdeckt sein. Die Schriftgröße ist so festgelegt, dass das kleine x mindestens 1,2 mm hoch sein muss (Ausnahme für kleine Verpackungen). Die Bezeichnung des Lebensmittels, Nettofüllmenge und ggf. Alkoholgehalt bei Getränken müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Allergene im Zutatenverzeichnis müssen hervorgehoben sein, z.B. über Fettdruck. Diese Vorgaben gelten ab 13.12.2014.
3. Lebensmittel, die für unmittelbaren Verkauf vorverpackt und gleichzeitig in Selbstbedienung angeboten werden (Tabellenfeld oben links), müssen alle Pflichtangaben der LMIV tragen abzüglich der Nährwertkennzeichnung (die ohnehin erst ab 13.12.2016 verpflichtend für alle Lebensmittel gilt). Dies kann beispielsweise Käse in Selbstbedienung betreffen. Hier gibt es einige relevante Ausnahmen, beispielsweise braucht Käse auch zukünftig kein Zutatenverzeichnis, wenn nur die für die Herstellung notwendigen Zutaten Milch, Lab, Mikroorganismen und Salz verwendet wurden.
Diese Regelung wird eine nationale Verordnung treffen (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, LMIDV), die voraussichtlich erst zum Frühjahr 2015 gültig wird. Bis dahin gibt es theoretisch eine Lücke, in der die Kennzeichnung der Allergene ausreicht. Da das aber weniger Kennzeichnung als bislang ist, wird das vermutlich allein schon aus Kundensicht nicht akzeptiert.
Für Rücksprache kommen BNN-Mitglieder bitte auf die Qualitätssicherung des Verbandes zu! Gerne beantworten wir Anfragen unserer Mitglieder und stellen die Antworten allen Mitgliedern zur Verfügung.