Vorgehensweise bei Pestizidfunden

Sobald die Analyseergebnisse vorliegen, werden alle am Monitoring beteiligten Teilnehmer*innen informiert. Die Pestizidnachweise werden - falls vorhanden und anwendbar: unter Einbezug von Trocknungsfaktoren - dabei in fünf Kategorien eingeordnet, wobei sich die ersten vier auf Wirkstoffe beziehen, deren Anwendung in der EU-Öko-Verordnung nicht zugelassen ist:

1. Keine Pestizide nachweisbar

2. Spuren: Der Labormesswert abzüglich eines analytischen Streubereichs von 50% liegt unterhalb des BNN-Orientierungswerts von 0,01 mg/kg

3. Nachweise oberhalb des BNN-Orientierungswerts: Der Labormesswert abzüglich eines analytischen Streubereichs von 50% liegt über dem BNN-Orientierungswerts von 0,01 mg/kg

4. Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte-Verordnung: Messwert abzüglich eines analytischen Streubereichs von 50% liegt über dem europaweit gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalt

5. Im Ökolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel in zulässiger Menge

Pestizidfunde in Kategorie 3 und 4:

Liegt der Pestizidnachweis in Kategorie 3 oder 4, wird eine Gegenanalyse bei einem zweiten Labor veranlasst, um einen Laborfehler auszuschließen (obwohl Laborfehler und insbesondere falsch-positive Nachweise extrem selten sind).

Alle teilnehmenden Unternehmen werden sofort über den Rückstandsfund informiert. Namentliche Nennung des Erzeugers und seiner Lieferant*innen erfolgt im TM nicht. Die teilnehmenden Großhändler können die Einzelhändler unterrichten.

Besteht der Verdacht, dass die Ware nicht der EU-Öko-Verordnung entspricht und somit nicht als "Bio" gehandelt werden darf, wird das Produkt von den Teilnehmenden nicht weiter vermarktet. Der Projektteilnehmende informiert seinen Lieferant*innen und bittet um umgehende Aufklärung der Ursachen. Außerdem unterrichtet er die zuständigen Kontrollstellen für den ökologischen Landbau.

Überschreitet ein Nachweis die in der europäischen Rückstandshöchstgehalte-Verordnung (EG 396/2005 und Anhänge) festgelegte Rückstandshöchstgehalte (Kategorie 4), ist die Ware sofort zu sperren. Es greifen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen. Die Mitglieder des BNN werden zeitgleich mit den Teilnehmenden über nicht verkehrsfähige Ware informiert.